1. Für unsere Bestellungen gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen sind. Für ihre Abänderung genügt jedoch in keinem Falle die allgemeine Bezugnahme auf die gedruckten oder sonstwie mechanisch vervielfältigten Verkaufsbedingungen des Lieferanten, vielmehr ist über jede Abweichung eine genaue besondere Vereinbarung nötig. Die Ausführung eines Auftrages gilt in jedem Falle als Anerkennung unserer Bedingungen.
2. Bestellungen:
Nur schriftlich erteilte Bestellungen binden uns. Jede mündliche Vereinbarung bedarf, um für uns verbindlich zu sein, besonderer schriftlicher Bestätigung. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand jeder mündlichen Nebenabrede. Wir lehnen jeglichen Eigentumsvorbehalt ab.
3. Preise:
Die Preise gelten frei Empfangswerk und sind Fixpreise. Wenn Käufe ausnahmsweise ab Station des Verkäufers oder eines anderen vereinbarten Ortes abgeschlossen werden, so gehen alle bis zur Aufgabestation entstehenden Spesen und Rollgelder zu Lasten des Verkäufers, so daß nur die wirklichen Bahnfrachten zu unseren Lasten gehen. Verpackung wird nur vergütet, wenn es ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Falle ist die Verpackung bei frachtfreier Rücksendung an den Absendungsbahnhof mit zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.
4. Versand:
a.) Bahnsendungen sind nur an die aufgegebene Station zu richten; für die Folgen unrichtiger Frachtbrief-Deklaration haftet der Lieferant.
b) Versandanzeige ist sofort bei Abgang einer jeden Sendung einzureichen.
c.) Fehlt in den Versandpapieren Bestell-Nummer und Betreff, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferanten.
d) Frachtbriefstempel gehen zu Lasten desjenigen, der die Fracht trägt.
5. Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestimmt sich wie folgt:
I.) Für den Fall, als die Martin Anlagenbau u. ProduktionsgmbH. als Verkäuferin auftritt:
a.) Bei Kauf “ab Werk” geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muß dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem an dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muß so rechtzeitig erfolgen, daß der Käufer die hiezu üblichen und notwendigen Maßnahmen treffen kann.
b.) Bei Verkauf “Waggon, Lastwagen, Schleppkahn” als vereinbartem Absendungsort oder “Grenze” oder “Bestimmungsort” oder bei Verkauf “Frachtfrei bis” geht die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das, mit der Ware beladene Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird.
c.) Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt die Ware als “ab Werk” verkauft.
II.) Für den Fall als die Martin Anlagenbau u. ProduktionsgmbH. als Käuferin auftritt:
a.) Hier hat der Verkäufer die Ware am Sitz des Unternehmens der Käuferin zu übergeben und gilt eine Schickschuld als vereinbart.
b.) Nur wenn die Käuferin die Versendungsart ausdrücklich bestimmt oder genehmigt geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur auf die Käuferin über.
c.) Bei Verkauf “fob” oder “cif” oder “c & f” geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware im vereinbarten Verschiffungshafen die Reeling des Schiffes tatsächlich überschritten hat. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt als Erfüllungsort der Sitz der Martin Anlagenbau- und ProduktionsgmbH. und hat der jeweilige Vertragspartner auf seine Kosten und seine Gefahr die Ware am Sitz der Martin Anlagenbau- und ProduktionsgmbH. zu übergeben bzw. zu übernehmen. Der jeweilige Vertragspartner ist zum Abschluß einer Versicherung
zur Abdeckung allfälliger Schadensfälle verpflichtet. Im übrigen gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
6. Rechnungserteilung und Zahlung:
Die Rechnungen sind sogleich nach erfolgtem Versand einzureichen. Über Monatslieferungen sind die Rechnungen spätestens bis zum 3. des folgenden Monats zu erteilen. Verspätete Rechnung hat Verzögerung der Zahlung zur Folge. Sind auf der Vorderseite keine Zahlungskonditionen angegeben, gelten die folgenden. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl entweder 3 Monate
nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb 30 Tagen seit Eingang der Rechnung mit 2 % Skonto bzw. innerhalb 10 Tagen mit 3 % Skonto in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Wir haben das Recht, mit Forderungen aus unseren Lieferungen oder Leistungen unbeschränkt aufzurechnen, und zwar auch dann, wenn von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechsel
vereinbart worden sind.
7. Beanstandungen:
Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.
8. Ausführung von Leistungen:
Die Lieferung und Leistung ist auszuführen nach den gültigen gesetzlichen Vorschriften, welche in den Beilagen beschrieben sind.
9. Fertigungskontrolle:
Wir behalten uns vor, die Fertigung im Werk des Lieferers zu überprüfen, wobei uns die entsprechenden Möglichkeiten zu gewähren sind. Die sachlichen Kosten der Überprüfung gehen zu Lasten des Lieferers. Die persönlichen Kosten unseres Prüfers gehen zu unseren Lasten. Die durchgeführten Überprüfungen entbinden den Lieferer in keiner Weise von der vollen Verantwortung
und Gewährleistung.
10. Gewährleistung:
Alle gelieferten Gegenstände, die nach erfolgter Abnahme innerhalb eines Betriebsjahres oder infolge des Mangels zugesicherter Eigenschaften schadhaft und unbrauchbar werden, hat der Lieferant nach unserer Wahl entweder unverzüglich auf seine Kosten in vertragsmäßigen einwandfreien Zustand zu versetzen oder uns die Kosten der durch uns erfolgten Beseitigung der Mängel
zu ersetzen. Der Lieferant gewährleistet, daß die gelieferte Ware den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Gewährleistung und Garantie.
11. Produkthaftung:
Dem Lieferanten ist bekannt, daß seine Produkte weltweit für Aufstiegshilfen in personenbefördernden Anlagen eingesetzt werden. Die zu liefernden Produkte müssen dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkte der Lieferung entsprechen und jene Sicherheit bieten, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann, insbesondere
angesichts der Darbietung des Produktes, des Gebrauches des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden kann und des Zeitpunktes, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird.
Der Lieferant erklärt, daß er durch Eingehen einer im Geschäftsverkehr üblichen Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge getroffen hat, daß Produkthaftungsansprüche in ausreichendem Ausmaß von ihm befriedigt werden können. Wir sind berechtigt, uns hinsichtlich aller Ansprüche samt Nebengebühren beim Lieferanten schad- und klaglos zu halten, die sich auf die Fehlerhaftigkeit des von ihm gelieferten Produktes beziehen. Im Hinblick auf die in den verschiedenen Ländern geltenden Produkthaftungsvorschriften
müssen die gelieferten Waren einen dementsprechenden Standard an Produktsicherheit aufweisen.
12. Übertragung von Rechten:
Forderungen an uns können nicht abgetreten werden.
13. Liefertermin:
Vereinbarte Liefertermine sind genauestens einzuhalten. Überschreitung einer Lieferfrist gibt uns das Recht, nach unserer Wahl ohne Fristsetzung entweder Nachlieferung oder Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten.
14. Höhere Gewalt:
In Fällen der Behinderung unserer Betriebe durch höhere Gewalt können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Zeit verlangen, ohne daß dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche zustehen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Gerichtsstand für die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist das für den Sitz der Martin Anlagenbau u. ProduktionsgmbH. örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Sitz der Gesellschaft ist in Leoben. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Martin Anlagenbau u. ProduktionsgmbH. und ist ausschließlich österr. Recht oder Gemeinschaftsrecht anzuwenden.
Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz der Martin Anlagenbau u. ProduktionsgmbH. auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
16. Allgemeines:
Für Ausarbeitung von Projekten usw. wird keinerlei Vergütung gewährt. Werden in Ausnahmefällen die Preise nicht vorher vereinbart, so sind sie in der Auftragsbestätigung verbindlich anzugeben. Recht zum Widerspruch oder Rücktritt bleibt vorbehalten. Sofern unser Bestellschreiben oder die Verkaufsbestätigung des Lieferanten der Urkundensteuer unterliegt, fällt diese in voller Höhe dem Lieferanten zur Last. Er hat für die Verstempelung der Urkunde zu sorgen. Für Patentverletzungen, Eingriffe in den Musterschutz und dergleichen übernimmt
der Lieferant jede Verantwortung und verpflichtet sich, die Firma Martin, Anlagenbau u. Produktionsges.mbH., in allen Belangen schad- und klaglos zu halten.