1.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse, die die Firma Martin Tippler, Industrie-Montagebau GmbH eingeht. Bei Kollision mit Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gehen die nachstehenden Geschäftsbedingungen vor.
2.
Der Beschäftiger darf den überlassenen Arbeitnehmer nur zu den mit der Überlasserin vereinbarten Diensten heranziehen. Erbringt der überlassene Arbeitnehmer tatsächlich Leistungen einer höherwertigen Qualifikationsstufe, so gilt diese als vertraglich geleistet und ist entsprechend zu entlohnen. Kleinste Verrechnungseinheit ist ein Arbeitstag entsprechend der arbeitszeitrechtlichen Normalarbeitszeit, auch wenn tatsächlich ein kürzere Einsatzzeit erfolgte.
3.
Im Sinne des § 2 u 4 AÜG ist der Beschäftiger für die Dauer der Überlassung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Fürsorgepflichten im weitesten Sinne verantwortlich. Der Beschäftiger erklärt ausdrücklich, dass durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen dieser und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt wird. Der Beschäftiger verpflichtet sich diesbezüglich, wesentliche Änderungen der Umstände unverzüglich der Überlasserin bekanntzugeben. Die Normalarbeitszeit der überlassenen Arbeitnehmer richtet sich nach den arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, wobei auf die im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten (in analoger Anwendung des § 10 Abs 1 AÜG) Bedacht zu nehmen ist.
4.
Die Überlasserin verpflichtet die überlassenen Arbeitnehmer zur Wahrung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers gegenüber jedermann und zu jeder Zeit.
5.
Aus wichtigen Gründen kann die Überlasserin unter Bedachtnahme auf die spezifischen Verhältnisse und Wünsche des Beschäftigers einen Austausch der Person der überlassenen Arbeitskräfte vornehmen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt die Überlasserin.
6.
Die Rechnungslegung erfolgt vierzehntägig. Die Kontrolle der Arbeitszeit unddie Genehmigung der Tätigkeitsnachweise ist Teil der Arbeitszeit und erfolgt unmittelbar vor Beendigung der täglichen Arbeitszeiten. Der Beschäftiger erklärt sich bereit, vor Aufnahme der Tätigkeit der Überlasserin die Person des Genehmigenden schriftlich und namentlich zu bezeichnen.
7.
Der Beschäftiger darf den Arbeitnehmer ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch Martin Tippler, Industrie-Montagebau GmbH weder mit dem Umgang, noch mit der Beförderung oder dem Inkasso von Geld oder anderen Zahlungsmitteln beauftragen. Für den Fall der Zustimmung der Überlasserin zu solchen Tätigkeiten trägt der Beschäftiger für entsprechende Dienstnehmerversicherung Sorge. Eine Rücklage oder ein Beitrag zu einer Rücklage für Kassenmanko darf das vereinbarte Stundenentgelt nicht schmälern. Erhöhungen der Lohnnebenkosten,
die sich allenfalls daraus ergeben, trägt der Beschäftiger.
8.
Über das Ausmaß der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers führt der Arbeitnehmer Aufzeichnungen auf einem Tätigkeitsnachweis. Dieser Tätigkeitsnachweis ist für Martin Tippler, Industrie-Montagebau GmbH auch die Grundlage der Abrechnung der finanziellen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Beschäftiger. Die Nichtgenehmigung der Tätigkeitsnachweise berechtigt den Beschäftiger nicht zur Zurückhaltung der Gegenleistung.
9.
Die aktuellen Tarifsätze der Überlasserin für die Überlassung von Arbeitskräften sind integrierter Bestandteil dieser Bedingungen. Gebühren der überlassenen Arbeitskraft im Sinne des § 10 AÜG Zuschläge zum Normalarbeitslohn oder -gehalt – wie z.B. für Überstunden, Nachtarbeit, besondere Erschwernisse, besondere Gefahr – so darf die Überlasserin diese Kosten zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz in Rechnung stellen. Liegt der Einsatzort des überlassenen Arbeitnehmers außerhalb des Stadtgebietes des jeweils zuständigen Büros von Martin Tippler, Industrie-Montagebau GmbH, so leistet der Beschäftiger Fahrtkostenersatz für ein öffentliches Verkehrsmittel.
10.
Zahlungen der von der Überlasserin fakturierten Leistungen sind nach Rechnungserhalt binnen 14 Tagen und Netto ohne Abzug und Skonto zahlbar. Zustellung der Fakturen an eine Betriebsstätte des Beschäftigers ist wirksam, wenn nicht vor Absendung der Faktura eine Zustellanschrift schriftlich vom Beschäftiger bekanntgegeben wurde. Falls sich Unternehmer an getroffene Sondervereinbarungen nicht halten (unddiese z.B. gemahnt werden müssen) treten die Sondervereinbarungen außer Kraft und gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei schlechter Bonität bzw. Insolvenzgefahr des Beschäftigers gilt die sofortige Fälligkeit offener Forderungen. Martin Tippler, Industrie-Montagebau GmbH hat das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Schlechte Bonität liegt jedenfalls dann vor, wenn gegen den Beschäftiger bereits Exekutionsverfahren anhängig sind. Zahlungsverzug berechtigt die Überlasserin zur sofortigen Auflösung des Vertrages und zur sofortigen Einstellung der Tätigkeiten der überlassenen Arbeitnehmer. Vereinbarungsgemäß ist die Überlasserin berechtigt, bei Zahlungsverzug vom jeweils aushaftenden Betrag 10% Verzugszinsen p.A. sowie Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 11,– zu begehren. Für den Fall des Zahlungsverzuges behält sich die Überlasserin die Einschaltung eines Inkassobüros bzw. die Beauftragung eines Rechtsanwaltsbüro vor. Der Beschäftiger verpflichtet sich deshalb zur unverzüglichen Bezahlung außergerichtlicher Mahnspesen, insbesondere auch der Kosten außergerichtlicher rechtsfreundlicher Vertretung.
11.
Einstellung der Leistung durch den Auftragnehmer: Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Arbeiten unverzüglich einzustellen, sowie zur Beschäftigung überlassene Arbeitnehmer unverzüglich sowie ohne Setzung von Nachfristen vom Beschäftigerbetrieb abzuziehen, wenn gelegte Rechnungen des Auftragnehmers trotz Fälligkeit nicht bezahlt werden, oder Bonitätsverluste beim Auftraggeber eintreten. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Kreditversicherer, derzeit Prisma Versicherungs-AG, keine weitere Deckung mehr für die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer beauftragten Leistungen erteilt.
12.
Die überlassenen Arbeitnehmer sind arbeitsfähig und arbeitswillig. Die Überlasserin haftet für die sorgfältige Auswahl der diesbezüglich überlassenen Arbeitnehmer, nicht jedoch für die mangelfreie Ausführung der Arbeiten, da die überlassenen Arbeitnehmer für die Dauer der Überlasssung als Arbeitnehmer des Beschäftigten anzusehen sind (§ 7 Abs. 1 AÜG). Schutzwirkungen zugunsten Dritter, die sich aus der Tätigkeit überlassener Arbeitnehmer für den Beschäftiger ergeben, sind vom Beschäftiger unter Schad- und Klagloshaltung der Überlasserin wahrzunehmen.
Wechselseitige Forderungen der Vertragspartner dürfen weder im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses, noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse kompensiert werden.
13.
Wird die Überlasserin aus gesetzwidrigen Handlungen des Beschäftigers im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in irgendeiner Form verschuldensunabhängig in Anspruch genommen, so wird der Beschäftiger dieÜberlasserin schad- und klaglos halten.
14.
Festgestellt wird, dass die Haftungsbeschränkungen des § 7 AÜG zugunsten der überlassenen Arbeitskraft gelten.
15.
Der Beschäftiger darf mit einem überlassenen Arbeitnehmer binnen eines Jahres ab dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers sein Arbeitsverhältnis oder die Leistung von Dienst in anderer Form nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Überlasserin vereinbaren.
16.
Ansprüche des Beschäftigers, die insbesondere aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Konkurrenzklauseln insbesondere für die Zeit nach Ende der Beschäftigung im Betriebe des Beschäftigers aus Patentsachen und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten entstehen, sind ausschließlich gegen und mit dem überlassenen Dienstnehmer direkt zu führen.
17.
Erfüllungsort und Gerichtsstand: Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Leoben. Der Auftragnehmer kann jedoch auch ein anderes für den Auftraggeber zuständiges Gericht anrufen. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Leoben auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgte.
18.
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Vertrages und der notleidenden Bestimmungen am ehesten entspricht.